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Anerkennung berufsbezogener Praktika

Verantwortliche Person

Die vom Prüfungssauschuss ernannte Person zur Koordination der Praktika für den Bachelor-of-Science und den Master-of-Science-Studiengang ist

Dipl.-Psych. Meik Michalke
Building: 23.03
Floor/Room: 00.26

Office Hours

Tuesday, 12:30-13:30, and Wednesday, 14:30-16:15


Formulare

Die Antragsstellung erfolgt über ein Onlineformular. an Ihre HHU-Mailadresse. Senden Sie keine Anhänge ein!


Richtlinien

Die Prüfungsordnungen für den polyvalenten Bachelor-, älteren Bachelor- sowie für den Master-Studiengang sehen unter Paragraf 10 Absatz 1 vor, dass Studierende ein berufsbezogenes Praktikum abzuleisten haben. Je nachdem, ob sie im polyvalenten Bachelor, älteren Bachelor nach alter Prüfungsordnung oder im Master studieren, unterscheiden sich die Richtlinien und Voraussetzungen für das berufsbezogene Praktikum:

  • Polyvalenter Bachelor (Studienbeginn ab Wintersemetser 2020/21)

    Dauer: Verlangt wird ein mindestens 4-wöchiges Orientierungspraktikum gefolgt von einem mindestens 6-wöchigen berufsqualifizierenden Praktikum ("Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie", BT1).

    Zeitpunkt: Das Orientierungspraktikum kann erst nach Abschluss der Orientierungsphase angemeldet werden. Hierzu ist ein Leistungsnachweis einzureichen, aus dem hervorgeht, dass mindestens eine Teilprüfung aus Modul B (Quantitative Methoden I oder II) bestanden wurde und mindestens 30 ECTS-Punkte gutgeschrieben sind. Für die Berufsqualifzierende Tätigkeit I werden mindestens 60 ECTS-Punkte benötigt.

    Laut der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 04.03.2020 gilt: Wenn Sie nach dem Bachelor ein Masterstudium in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Abschluss Approbation anschließen wollen (klinisches Profil "Psychotherapie"), muss das Orientierungspraktikum in einer interdisziplinären Einrichtung der Gesundheitsversorgung oder in einer anderen Einrichtung stattfinden, in der Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt wird. Die Berufsqualifzierende Tätigkeit I kann nur absolviert werden in einer Einrichtung, in der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind. Es muß sich zudem entweder handeln um

    • eine Einrichtung der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,
    • eine Einrichtung der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar ist,
    • eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen,
    • oder um eine Einrichtung der in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.

    Auf dem Bachelorzeugnis wird später vermerkt, ob beide Praktika entsprechend der Approbationsordnung absolviert wurden und der Bachelorabschluss somit für ein anschließendes Masterstudium in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Abschluss Approbation qualifiziert.

    Das Orientierungspraktikum ist grundsätzlich vor der Berufsqualifizierenden Tätigkeit I zu absolvieren. Insofern bei der Praktikumsanmeldung bereits alle Voraussetzungen für die Berufsqualifizierende Tätigkeit I vorliegen, kann auch ein durchgehendes 10-wöchiges Praktikum gemäß der Vorgaben für die Berufsqualifizierende Tätigkeit I absolviert werden. Formal handelt es sich auch hierbei um zwei Praktika, d.h. es müssen sowohl das Orientierungspraktikum als auch die Berufsqualifizierende Tätigkeit I angemeldet, von der Praktikumsstelle separat bescheinigt und anerkannt werden (fordern Sie hierzu bitte entsprechend zwei Zugangscodes zur Anmeldung bzw. Anerkennung an). Dann ist es jedoch möglich, diese beiden Teilpraktika direkt hintereinander in derselben Praktikumsstelle abzuleisten.

    Nicht-klinisches Profil "Psychologie": Studierende im polyvalenten Bachelorstudiengang, die keinen Master mit Approbation anstreben, können auch Praktika anmelden, die nicht in klinischen Einrichtungen entsprechend der Approbationsordnung von 2020 absolviert werden. In dem Fall gelten bei der Wahl des Praktikumsplatzes dieselben Regeln wie für den älteren Bachelorstudiengang (siehe unten). Es sind dann also entweder ein mindestens 10-wöchiges oder zwei mindestens 5-wöchige Praktika zu absolvieren. Bei diesen Studierenden wird auf dem Bachelorzeugnis vermerkt, dass der erworbene Bachelorabschluss nicht für ein anschließendes Masterstudium in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Abschluss Approbation qualifiziert.

     

  • Älterer Bachelor (Studienbeginn bis Wintersemester 2019/20)

    Dauer: Verlangt wird ein mindestens 10-wöchiges Praktikum, alternativ zwei Praktika von je mindestens 5 Wochen.

    Zeitpunkt: Ein Praktikum kann erst nach Abschluss der Orientierungsphase angemeldet werden; hierzu ist ein Leistungsnachweis einzureichen, aus dem hervorgeht, dass mindestens eine Teilprüfung aus Modul B (Quantitative Methoden I oder II) bestanden wurde und mindestens 30 ECTS-Punkte gutgeschrieben sind.

     

  • Master

    Dauer: Verlangt wird ein mindestens 10-wöchiges Praktikum, alternativ zwei Praktika von je mindestens 5 Wochen.

    Zeitpunkt: Ein Praktikum kann bereits ab dem ersten Fachsemester angemeldet werden.

     

Für alle Praktika gilt, dass sie unter Anleitung einer/eines Diplom-/BSc- oder MSc-Psychologin/Psychologen erfolgen müssen. Ferner soll der zeitliche Umfang der Praktika einer ganztägigen Beschäftigung entsprechen; bei geringerer Stundenzahl ist die Dauer des Praktikums entsprechend zu verlängern ("Teilzeitpraktikum").

Als Praktikumsbetreuerinnen und Praktikumsbetreuer sind in Ausnahmefällen auch Vertreter einer Nachbardisziplin zugelassen, sofern der Praktikumskoordinator dies vorab genehmigt. Falls Sie ein Praktikum antreten möchten, welches nicht durch eine/einen Diplom-/BSc- oder MSc-Psychologin/Psychologen betreut wird, so reichen Sie hierfür gemeinsam mit dem allgemeinen Anmeldeantrag zusätzlich einen nachvollziehbar begründeten Sonderantrag ein. Stellen Sie in diesem Antrag knapp und plausibel heraus, warum das Praktikum trotz fachfremder Anleitung als "berufsbezogen" für Psychologinnen und Psychologen gelten möge. Das stellt hierfür bei Bedarf ein Eingabefeld zur Verfügung.

Vorherige Anmeldung/Genehmigung

Die Wahl der Praktikumsstelle und die Art der zu bearbeitenden Aufgabe bedürfen der vorherigen Anmeldung. Diese wird i.d.R. zügig und problemlos bestätigt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vorabprüfung stellt sicher, dass das Praktikum später auch als Studienleistung anerkannt werden kann. Praktika, die nicht vorab angemeldet/genehmigt worden sind, können später nicht anerkannt werden, da die Prüfungsordnung eine vorherige Anmeldung vorschreibt.

Die Anerkennung vorher angemeldeter Praktika erfolgt nach Vorlage einer Praktikumsbescheinigung, in der die Praktikumsstelle das Ableisten des Praktikums nach dessen Abschluss bestätigt.


Prozedere zur Anmeldung/Genehmigung eines Praktikums

Bevor Sie Ihr Praktikum antreten, müssen Sie frühzeitig eine Anmeldebestätigung beim Praktikumskoordinator einholen. Dazu fordern Sie von ihm unter Nutzung Ihrer HHU-Mailadresse personalisierte Zugangsdaten an.

Studierende in einem der Bachelor-Studiengänge laden sich bitte über das Studierendenportal zusätzlich eine Zusammenstellung herunter, die belegt, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der Orientierungsphase bereits die geforderten Kreditpunkte erworben und eine Teilprüfung aus Modul B bestanden haben.

Diese Dokumente reichen Sie über das beim Praktikumskoordinator ein, der anschließend prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Anmeldung des Praktikums erfüllt sind.

Prozedere zur Anerkennung eines Praktikums

Nachdem Sie Ihr Praktikum abgeleistet haben, erfolgt die Anerkennung der Praktikumsleistung durch den Praktikumskoordinator.

  • Für Studierende im älteren Bachelor- bzw. Master-Studiengang ist hierzu entweder das abgeschlossene mind. 10-wöchige Praktikum oder beide mind. 5-wöchigen Praktika notwendig, eine Teilanerkennung ist ausgeschlossen.

  • Studierende im polyvalenten Bachelor-Studiengang lassen sich ihr Orientierungspraktikum und die Berufsqualifzierende Tätigkeit I jeweils einzeln anerkennen.

Stellen Sie hierzu wiederum über das einen Antrag auf Praktikumsanerkennung und reichen Sie dazu Ihre Anmeldebestätigung (bzw. die beiden Anmeldebestätigungen) sowie eine Bescheinigung über das jeweils abgeleistete Praktikum (z.B. in Form eines Praktikumszeugnisses) ein. Stellen Sie bitte sicher, dass die Angaben der Praktikumsbescheinigung mit denen der Anmeldebestätigung übereinstimmen und der zeitliche Umfang in Vollzeit ausgewiesen ist, um Verzögerungen bei der Begutachtung zu vermeiden.

Erst wenn alle notwendigen Unterlagen dem Praktikumskoordinator vorliegen, kann dieser das Praktikum anerkennen und Ihnen die ECTS-Kreditpunkte gutschreiben. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen frühzeitig ein, d.h. mindestens zwei Wochen bevor sie für die Erstellung von vorläufigen Zeugnissen oder ähnlichem benötigt werden, damit eine rechtzeitige Gutschrift der ECTS-Punkte auf Ihr Studienkonto sichergestellt werden kann.


Weitere Informationen und Regelungen zum Praktikum

Praktikum und Prüfungsunfähigkeit

Wenn aufgrund des Praktikums unabdingbar die Teilnahme an einer Prüfung verhindert wird (da es in die Prüfungszeit fällt), haben Sie ggf. die Möglichkeit, eine Prüfungsunfähigkeit für die Zeit des Praktikums zu beantragen. Da diese Einzelfallprüfung nur in sehr seltenen Ausnahmen gerechtfertigt ist, kann sie nicht über das Onlineformular beantragt werden. Lassen Sie sich hierzu bitte zunächst durch den Praktikumskoordinator beraten.

Zeitliche Planung

Wenn Sie einen korrekten Antrag mit vollständigen Unterlagen stellen, sollten Sie von Anforderung des Formularzugangs bis zur Mitteilung über den Erfolg Ihres Antrages ein Zeitfenster von 14 Tagen einplanen. Bitte sehen Sie innerhalb dieses Zeitraumes von wiederholten Nachfragen ab. Stellen Sie Anträge in Ihrem eigenen Interesse nicht erst kurz vor Praktikumsbeginn oder Semesterende, sondern sobald Sie Ihre Praktikumszusage bzw. -bescheinigungen erhalten haben.

Aus Gleichbehandlungsgründen werden alle Anträge ungeachtet zusätzlicher Hinweise auf persönliche Umstände in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Ohne frühzeitige Anmeldung Ihres Praktikums ist eine rechtzeitige Bewilligung und spätere Anerkennung nicht gewährleistet.

Festlegung des klinischen bzw. nicht-klinischen Profils

Die Wahl des Profils im Bachelorstudiengang findet mit der Anerkennung Ihrer Praktika statt. Wenn Sie ein Orientierungspraktikum anmelden, erfüllt es abgesehen von der um eine Woche kürzeren Mindestdauer höhere Anforderungen als ein nicht-klinisches Praktikum. Sofern Sie das vorab angemeldete Orientierungspraktikum mindestens fünf statt vier Wochen lang ableisten und auch so bescheinigt bekommen, wäre es daher noch unproblematisch, dies später stattdessen als nicht-klinisches, mindestens fünfwöchiges Praktikum anerkennen zu lassen. Wenn Sie allerdings bereits das Orientierungspraktikum haben anerkennen lassen, ist ein Wechsel in das andere Profil nicht mehr vorgesehen.

Sie sollten in dem Fall, dass Sie bezüglich des Profils unsicher sind, also

  1. das Orientierungspraktikum freiwillig mindestens eine Woche länger als gefordert machen und sich so bescheinigen lassen, und
  2. dieses Praktikum erst dann anerkennen lassen, wenn Sie sich entschieden haben, ob Sie als nächstes die BT1 (klinisches Profil) oder ein weiteres fünfwöchiges Praktikum (nicht-klinisches Profil) absolvieren wollen. Für die Anmeldung der BT1 wäre ein bereits anerkanntes Orientierungspraktikum Voraussetzung, im nicht-klinischen Profil müssen Sie dagegen beide Praktika gemeinsam anerkennen lassen, nachdem Sie noch ein zweites mindestens fünfwöchiges Praktikum abgeschlossen haben.

Angebote zu Praktikumsplätzen

Eine Liste von Links zu verschiedenen Stellen, die Praktikumsplätze anbieten, finden sie auf dieser Seite.

Wahl des Praktikumsplatzes

Bitte beachten Sie bei der Wahl ihres Praktikumplatzes, dass manche weiterführenden Studiengänge (z.B. die Universität Wuppertal bei der Masterzulassung) Praktika nur anerkennen, wenn sie von einem/einer Psychologen/Psychologin mit Master- oder Diplomabschluss betreut wurden.

Versicherungsstatus während des Praktikums

Informationen zu Versicherungsfragen finden sie auf der Homepage der HHU.

Anerkennung von Praktika, die vor Aufnahme des Studiums der Psychologie in Düsseldorf absolviert wurden

Es können auch Praktika als Studienleistung anerkannt werden, die vor Aufnahme des Studiums der Psychologie in Düsseldorf absolviert wurden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Für die Bachelor-Studiengänge können Praktika anerkannt werden, wenn diese in einem gleichen oder äquivalenten Studiengang durchgeführt wurden. Nicht anerkannt werden daher Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung (bspw. zur Krankenschwester) oder während oder nach der Schulzeit geleistet wurden.

  • Für den Master-Studiengang können normalerweise keine Praktika anerkannt werden, die bereits vor der Aufnahme des Studiums abgeleistet worden sind. Als Ausnahme hiervon können auf Antrag Praktika nur dann anerkannt werden, wenn sie vor ihrer Aufnahme regulär entsprechend der Prüfungsordnung angemeldet wurden, und sie zeitlich nicht vor der letzten zu bestehenden Prüfung für den Bachelor-Studiengang beginnen.

    Für Studierende, die ihren Bachelorabschluss nicht in Düsseldorf erworben haben und ihr Praktikum vor der Zulassung zum Masterstudium in Düsseldorf beginnen, wird auf eine vorherige Anmeldung verzichtet, sofern sie unmittelbar nach Aufnahme des Masterstudiums (mit Frist bis zum 30. Januar ihres ersten Fachsemesters an der HHU) nachgeholt wird. Es können jedoch nur Praktika anerkannt werden, die nicht bereits, d.h. auch nicht teilweise, für den Bachelorstudiengang anerkannt worden sind; der in der Praktikumsbescheinigung ausgewiesene Praktikumszeitraum muss nach dem Erwerb des Bachelorabschlusses beginnen.

    Beachten Sie, dass es sich bei der Anerkennung von vor dem Studienbeginn absolvierten Praktika bereits um eine Ausnahmeregelung handelt und weitere Ausnahmen (insbesondere eine Anerkennung von Praktika ohne vorherige Anmeldung) ausgeschlossen sind.

Anerkennung von Forschungspraktika

Forschungspraktika gelten ebenfalls als berufsbezogene Praktika und werden dementsprechend angemeldet und anerkannt, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt sowohl für Praktika in externen Forschungseinrichtungen (anderen Universitäten, Max-Planck- und Fraunhofer-Instituten) als auch in Instituten der Universität Düsseldorf.

Anerkennung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) als Praktikum

Ein Freiwilliges Soziales Jahr kann nach individueller Prüfung des Einzelfalls als Praktikum für die Bachelor-Studiengänge anerkannt werden, wenn es in einem psychologienahen Bereich (z.B. Beratungsstelle, pädagogische Einrichtung, psychosoziale Versorgung) und unter fachkundiger Anleitung einer Psychologin oder eines Psychologen (oder einer Person mit ähnlicher Qualifikation) durchgeführt wurde. Die hierfür einzureichende, von der FSJ-Stelle unterschriebene Bescheinigung muss Angaben über den Zeitraum und über den Inhalt und die im FSJ durchgeführten Tätigkeiten enthalten.

Anerkennung von Hilfskrafttätigkeiten als Praktikum

Eine Tätigkeit als SHK/Hiwi o.ä. kann nicht als Pflichtpraktikum für das Bachelor- oder Master-Studium angerechnet werden.

Begründung

Entlohnte Hilfstätigkeiten sind formal nicht in ein Ausbildungsverhältnis eingebunden. Es handelt sich um regläre Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber eine entlohnte Arbeitsleistung erhält und er in keiner Weise zur Ausbildung des Studierenden verpflichtet ist.
Das Praktikum gehört demgegenüber explizit zur universitären Ausbildung. Ziel des Praktikums ist die Etablierung und Verbesserung psychologischer Fertigkeiten bei den Studierenden. Der Praktikumsbetreuer ist im Gegensatz zum Arbeitgeber verpflichtet, den Studierenden in diesen Tätigkeiten auszubilden; unabhängig hiervon ist, ob ein Praktikum entlohnt wird oder nicht.

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